Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2015, Seite 87

Gehörverstoß als Versagungsgrund

iFamZ 2015/80

Art 23 VO Brüssel IIa

1. Soweit die Frage der Vollstreckbarerklärung betroffen ist, ist die Entscheidung des Jugendgerichts Florenz nach den Art 28 ff VO S. 88 Brüssel IIa für vollstreckbar zu erklären und nicht nach den Art 40 ff VO Brüssel IIa zu behandeln.

2. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Gerichte des Zweitstaats seien berechtigt, die Richtigkeit der in einer im Ursprungsstaat ausgestellten Bescheinigung nach Art 39 VO Brüssel IIa gemachten Angaben zu überprüfen, ist von höchstgerichtlicher Rsp gedeckt (6 Ob 39/13y, iFamZ 2013/117, 165 [Fucik]). Demnach ist das Gericht im Zweitstaat befugt, eine eigenständige Beurteilung sämtlicher Beweise vorzunehmen und somit gegebenenfalls nachzuprüfen, ob diese Beweise mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmen.

3. Nach Art 23 lit b und d Brüssel IIa-VO wird eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt,

b) wenn die Entscheidung – ausgenommen in dringenden Fällen – ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;

d) wenn eine P...

Daten werden geladen...