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OGH: Verbandsklage gemäß § 29 KSchG nicht auf Arbeitsrechtssachen anwendbar
In seiner Entscheidung vom , 9 ObA 113/14d, stellte der 9. Senat des OGH als Rekursgericht fest, dass die Bestimmungen der Verbandsklage gem §§ 28 bis 30 KSchG, die dem II. Hauptstück des KSchG unterfallen, zu weit gefasst sind und einer teleologischen Reduktion zugeführt werden müssen. Die Regelungen finden auf Arbeitsrechtsverhältnisse keine Anwendung.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Bundesarbeitskammer begehrte die Unterlassung der weiteren Verwendung bestimmter Klauseln in vom beklagten Unternehmen verwendeten Vertragsformblättern für Arbeitnehmer, die Unterlassung der Berufung auf diese Klauseln in aufrechten Dienstverhältnissen und die Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts. Laut Kläger handle es sich um Vertragsformblätter gem § 28 KSchG.
In seiner Begründung wies der OGH darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch gem §§ 28 bis 30 KSchG grundsätzlich jedem Verband als eigener materiell-rechtlicher Anspruch zusteht, sofern es zur Förderung „öffentlicher Interessen“ dient, gesetzes- und sittenwidrige Vertragsbestimmungen aus dem Geschäftsverkehr zu entfernen. Zwar besteht im Anwendungsbereich des II. Hauptstücks – im Gegensatz zum I. Hauptstück – kei...