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Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen auch ohne Gegenseitigkeit und in Analogie zu § 91a AußStrG
iFamZ 2015/78
§ 91a AußStrG analog
1.1 Vorauszuschicken ist, dass Entscheidungen ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland anzuerkennen sind. Trifft dies zu, entfalten sie Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl 5 Ob 131/02d; 1 Ob 190/03b; 6 Ob 170/04z [je zu ausländischen Adoptionsentscheidungen]; RIS-Justiz RS0110172 [T3]).
(...)
1.4 In dem am in Kraft getretenen AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, wurden die §§ 185d ff AußStrG idF KindRÄG 2001 durch die iW gleichlautenden Bestimmungen der §§ 112 ff AußStrG ersetzt (vgl ErlRV 224 BlgNR 22. GP 98). Nademleinsky/Neumayr (IFR, Rz 06.34) erwogen im Hinblick auf die (damals) jüngere Judikatur zur Anerkennung von Adoptionsentscheidungen bereits die analoge Anwendung der §§ 112 ff AußStrG auch auf die Anerkennung „ausländischer Vaterschaftsfeststellungen“.
1.5 Zuletzt wurden mit dem FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, die mit in Kraft getretenen §§ 91a ff AußStrG eingefügt, die nun die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt regeln und die sich (ua) an den §§ 97 ff (Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe) und den §§ 112 ff AußStrG orientieren (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] §§ 112–116 Rz 4). Die analoge Anwendung de...