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iFamZ 2, April 2015, Seite 77

Recht eines Dritten auf Einsicht in den Verlassenschaftsakt

iFamZ 2015/74

§ 22 AußStrG; § 219 ZPO

Fehlt die Zustimmung der Parteien zur Akteneinsicht durch einen Dritten, muss der Einsichtswerber ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Alleine der Umstand, dass der Einsichtswerber gemeinsam mit dem Verstorbenen eine Solidarschuld eingegangen ist und allfällige Regressansprüche bestehen könnten, begründet nicht das Vorliegen eines rechtlichen Interesses.

Nachdem er zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, wurde die Verlassenschaft dem Bruder des Verstorbenen mit Beschluss vom zur Gänze eingeantwortet.

Der Antragsteller begehrte mit seiner Eingabe vom , (…) Akteneinsicht zu nehmen. Zur Begründung führte er iW aus, er habe gemeinsam mit dem Verstorbenen eine Haftungserklärung für einen Bankkredit unterfertigt, aufgrund deren, sollte die Haftung nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, was strittig sei, eine Solidarforderung von etwa 2 Mio Euro zu begleichen sei. Über diese Frage sei bereits zum Zeitpunkt der Einantwortung ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen. (…)

Der Erbe sprach sich gegen die begehrte Akteneinsicht aus.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag abgewiesen hatte, weil der...

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