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Keine Notariatsaktspflicht für Darlehens- oder sonstige Abgeltungsverträge zwischen Lebensgefährten
iFamZ 2015/72
§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG; § 1435 ABGB analog
Unterhaltsvereinbarungen zwischen Lebensgefährten sind allenfalls dann notariatsaktpflichtig, wenn sie Schenkungscharakter haben. Die während einer Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und laufenden Aufwendungen sind idR unentgeltlich und nicht rückforderbar. Dies schließt aber eine Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten über die Tragung der monatlichen Wohn- und Verpflegungskosten nicht aus.
Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht besteht für eine analoge Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NotAktsG auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten keine Grundlage. Der Gesetzgeber hat bewusst die Lebensgemeinschaft nur in einzelnen Bereichen näher rechtlich geregelt und bewusst auf eine vollkommene Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft verzichtet. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung für eine analogiebildende planwidrige Lücke in § 1 NotAktsG. Eine Analogie ist nämlich jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen (P. Bydlinski in KBB, ABGB4, § 7 Rz 2; RIS-Justiz RS0106092; 4 Ob 542/91).
Auch der Einwand, die Vereinbarung, worin sich ...