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OGH: Entgeltsforderungen sind keine Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis gemäß § 8 VerG
In seiner Entscheidung vom , 9 ObA 107/14x, stellte der 9. Senat des OGH fest, dass Ansprüche der Klägerin als ehemaliger Geschäftsführerin eines Vereins nicht unter den Begriff der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ gem § 8 Abs 1 VerG fallen, sodass kein vereinsinternes Schiedsgericht gem § 14 VerG anzurufen ist, sondern der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte möglich ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die seit Gründung des beklagten Vereins 2009 Geschäftsführerin war, erklärte 2012 ihren Rücktritt und begehrte für den Zeitraum August 2010 bis März 2011 für die Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.
Der OGH gab dem Revisionsbegehren der Klägerin statt und stellte das Urteil der ersten Instanz wieder her. In seiner Begründung wies der OGH darauf hin, dass die Vereinsstatuten gem § 8 Abs 1 VerG vorzusehen haben, dass alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor eine Schlichtungseinrichtung zu tragen sind. Sofern das Verfahren vor einer Schlichtungseinrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten beendet wird, können die ordentlichen Gerichte angerufen werden. Der Begriff „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ erfasst privatrechtliche Streitigkeiten zwischen ...