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Konkretisierbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung erst (Jahre) nach der Scheidung
iFamZ 2015/71
Der vereinbarte Unterhaltsanspruch kann im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden, wenn die Umstandsklausel von den Parteien nicht ausgeschlossen wurde. Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung (noch) unbekannt waren.
Die Streitteile schlossen am im Rahmen ihrer Ehescheidung einen Scheidungsfolgenvergleich. Darin verpflichte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nach § 66 EheG. Für die Zeit bis zum Erreichen aller Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension enthielt der Vergleich einen der Höhe nach festgesetzten Unterhaltsbetrag. Für die Zeit danach war Folgendes vereinbart: „Ab Erreichen des pensionsfähigen Alters oder der Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension erlischt der Vertragsunterhalt und kommt der Unterhalt nach § 66 EheG zum Tragen.“ Die Klägerin bezieht seit dem eine Alterspension und begehrt mit ihrer Klage die Zahlung des seit diesem Tag rückständigen und des laufenden Unterhalts.
Im Vergleich der Streitteile wurde Unterhalt nur dem Grunde nach (analog) § 66 EheG ...