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Schriftliche Ausfertigung des Erstanhörungsbeschlusses
iFamZ 2015/68
§ 38 Satz 2 AußStrG iVm § 11 Abs 3 HeimAufG
§ 13 Abs 1 bzw Abs 2 HeimAufG behandelt den Fall der Abweisung eines Überprüfungsantrags jeweils nicht, wie aus den von Barth/Engel (Heimrecht [2004] § 13 Anm 1 [letzter Absatz]) zitierten, S. 73 jeweils die Parallelbestimmung des § 20 UbG betreffenden Belegstellen klar ersichtlich ist. Somit wäre der in der Tagsatzung zur Erstanhörung mündlich verkündete Beschluss schriftlich auszufertigen gewesen (§ 38 Satz 2 AußStrG iVm § 11 Abs 3 HeimAufG) – die Rekursfrist hätte erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen begonnen (§ 46 Abs 1 Satz 2 AußStrG iVm § 11 Abs 3 HeimAufG). Entgegen dem Zurückweisungsbeschluss wurde der Rekurs der Bewohnervertreterin daher nicht verspätet eingebracht.
Nach stRsp sowohl zu den Bestimmungen des AußStrG als auch zu jenen der ZPO ist die Einbringung eines Rechtsmittels noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0041679, RS0041748, RS0006939). Das Gericht ist im außerstreitigen Verfahren an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung gebunden (§ 40 AußStrG). Ab diesem Zeitpunkt kann daher ein Rechtsmittel wirksam erhoben werden (7 Ob 147/11k [zu einem vergleichbaren Fall nach dem UbG]).