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Medikamentöse Freiheitsbeschränkung: Versuch als Androhung; Einmalmedikation; mechanische und elektronische Freiheitsbeschränkungen; rechtliches Gehör
iFamZ 2015/67
§ 3 HeimAufG; § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 14 HeimAufG
LG Salzburg , 21 R 7/15y
Eine therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist immer dann eine Freiheitsbeschränkung, wenn sie der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung (also zur „Ruhigstellung“ des Bewohners) dient (vgl 7 Ob 2423/96s und 1 Ob 251/00v zum UbG, RIS-Justiz RS0123874). Das Ziel der Medikation war nicht nur die Bekämpfung der Angstgefühle der Bewohnerin, sondern auch die Bekämpfung ihrer „Unruhe“ oder „Aggressivität“, sodass eine Beschränkung ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit (mit)bezweckt war.
Ein Versuch der Verabreichung eines sedierenden Medikamentes muss als (nonverbale) „Androhung“ iSd § 3 HeimAufG verstanden werden, weil der unmittelbare Versuch, eine freiheitsbeschränkende Maßnahme zu setzen, psychologisch einen Bewohner sogar stärker dahingehend beeinflusst, sich zu fügen, als eine bloß verbale oder nonverbale Androhung einer solchen Maßnahme.
Die relativierende Judikaturlinie [des OGH], wonach die Unterlassung der Verständigung bei einer Einmalmedikationen nicht automatisch die Unzulässigkeit der Maßnahme bewirken kann, weil der Vertreter keinen Einfluss mehr geltend machen hätte können (1 Ob 21/09h; 7 Ob 193/13b), ist nach Ansicht des erkennend...