zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2015, Seite 72

Festhalten durch privaten Sicherheitsdienst

iFamZ 2015/66

§ 3 HeimAufG; GuKG

Ebenso wie nach UbG ist nach HeimAufG das von der (ärztlichen) Anordnung umfasste Festhalten, zB um das Verlassen der Station zu verhindern, als eine Pflegehandlung dem Tätigkeitsbereich der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege zuzurechnen, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten ist (vgl , iFamZ 2014/226 [Ganner]). Eine Delegation dieser Tätigkeit an Laien gem §§ 3b und 3c GuKG ist nicht möglich. Der Gesetzgeber erachtet es nämlich für notwendig, dass insb Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen nur von Personen betreut und gepflegt werden dürfen, die für diese sehr anspruchsvolle Aufgabe entsprechend ausgebildet sind.

Rubrik betreut von: Ganner
Daten werden geladen...