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Festhalten durch privaten Sicherheitsdienst
iFamZ 2015/66
§ 3 HeimAufG; GuKG
Ebenso wie nach UbG ist nach HeimAufG das von der (ärztlichen) Anordnung umfasste Festhalten, zB um das Verlassen der Station zu verhindern, als eine Pflegehandlung dem Tätigkeitsbereich der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege zuzurechnen, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten ist (vgl , iFamZ 2014/226 [Ganner]). Eine Delegation dieser Tätigkeit an Laien gem §§ 3b und 3c GuKG ist nicht möglich. Der Gesetzgeber erachtet es nämlich für notwendig, dass insb Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen nur von Personen betreut und gepflegt werden dürfen, die für diese sehr anspruchsvolle Aufgabe entsprechend ausgebildet sind.