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Ärztliche Behandlung
iFamZ 2015/65
§ 35 UbG
BG Graz-Ost , 219 Ub 30/13z
Die intravenöse Verabreichung von Haldol ohne die Durchführung eines EKG-Monitorings entspricht nicht den anerkannten Methoden und Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und ist daher unzulässig. Gem § 35 Abs 1 UbG darf der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Ebenso unzulässig war die 5-Punkt-Fixierung, weil sie lediglich dem Zweck dieser Behandlung diente.