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Bestellung eines einstweiligen Sachwalters im Strafverfahren
iFamZ 2015/62
§ 120 AußStrG; § 21 Abs 1 StGB; § 221 StPO
Die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Bestellung eines einstweiligen Sachwalters tritt sofort ein, wobei dieser Zeitpunkt grundsätzlich mit der Zustellung an den Betroffenen anzunehmen ist. Wird der einstweilige Sachwalter zur Vertretung in einem gerichtlichen Strafverfahren bestellt und der Beschluss zuerst ihm und erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Betroffenen selbst zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht.
Wird dem Betroffenen vor Rechtswirksamkeit des Antrags auf Unterbringung gem § 21 Abs 1 StGB ein einstweiliger Sachwalter für einen Tätigkeitsbereich, der das Strafverfahren umfasst, bestellt, ist der Antrag auch diesem zuzustellen; anderenfalls wird der Antrag nicht rechtswirksam. Ohne die Zustellung des Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB an den einstweiligen Sachwalter kann die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO weder für den Verteidiger noch für den Betroffenen zu laufen beginnen.