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Akteneinsicht des Erben und seines Vertreters in den Sachwalterschaftsakt
iFamZ 2015/58
§§ 2, 141 AußStrG; § 3 Abs 1 GKG
LG Feldkirch , 2 R 6/15w
Dem Erben einer betroffenen Person steht ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt nur hinsichtlich Einkommens- und Vermögensangelegenheiten und nur dann zu, wenn er bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gem § 810 ABGB vertreten kann. Kein Recht auf Einsicht hat ein bloßer Erbanwärter ohne Vertretungsbefugnis für den Nachlass. Ein gem § 3 Abs 1 GKG bevollmächtigter Vertreter eines Erben ist bezüglich des Akteneinsichtsrechts wie der Erbe selbst zu behandeln.