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Entlohnung eines Sachwalters für die Prozessführung
iFamZ 2015/57
LG Feldkirch , 1 R 309/14w
Ein Sachwalter, der in einem Rechtsstreit vor dem Prozessgericht für den Kuranden einschreitet, hat nicht nur nach § 10 ZPO ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens einen direkten Anspruch gegen die Partei, die seine Tätigkeit veranlasste, sondern parallel dazu einen Entlohnungsanspruch gegen seinen Kuranden nach § 276 Abs 2 ABGB. Dem Sachwalter, dessen Honorar nach dem RATG zu bestimmen ist, sind aber nur die durch die Prozessführung erwachsenen und zur zweckentsprechenden Prozessführung notwendigen Kosten zu ersetzen.