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Erziehungskontinuität nach Unterbringung in einer Pflegefamilie
iFamZ 2015/56
1. Das im Verhältnis zur Türkei nach wie vor anzuwendende Haager Minderjährigenschutzabkommen (6 Ob 138/13g, EF-Z 2014/64, 94 [Nademleinsky]) geht in Bezug auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen vom Grundsatz aus, dass das nach dem Abk für die Schutzmaßnahmen international zuständige Gericht (hier im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Österreich das österreichische Gericht) sein eigenes innerstaatliches Recht anwendet (RIS-Justiz RS0074320).
2. Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung über die Obsorge und das Kontaktrecht immer eine solche des Einzelfalls ist, der idR keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rsp oder das Kindeswohl verletzt wurden (RIS-Justiz RS0007101 [T12]). Dies gilt auch bei der Übertragung der Obsorge auf den KJHT (RIS-Justiz RS0007101 [T11]).
3.1. Entscheidend ist, ob der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung (hier bei Pflegeeltern) die angefochtene Obsorgeentscheidung als zumindest vertretbar erscheinen lässt. Dem Grundsatz kommt unter dem Blickwinkel des Kindeswohls jedenfalls besondere Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0047928 [T10]), weil ...