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iFamZ 2, April 2015, Seite 67

Die Bestellung eines Sachverständigen ist nicht gesondert anfechtbar

iFamZ 2015/55

§§ 13, 16, 45 AußStrG

1. Ein Beschluss, mit dem (sei es über Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt bzw mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist nach der höchstgerichtlichen Rsp ein verfahrensleitender Beschluss und daher gem § 45 Satz 2 AußStrG erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RIS-Justiz RS0120052; ausführlich 4 Ob 137/05h, SZ 2005/101). Auch die Behauptung, durch den Inhalt des Bestellungsbeschlusses könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses (RIS-Justiz RS0120052 [T1]).

2. Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung iZm einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge qualifiziert werden. Die Bestellung eines Sachverständigen und die Auftragserteilung an diesen dienen dazu, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands in der Sache zu ermöglichen (hier vor allem der Frage nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung). Diese von § 13 Abs 1 AußStrG vorgegebene Art der Verfahrensgestaltung obliegt dem Gericht (Rechberger in Rechberg...

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