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iFamZ 2, April 2015, Seite 66

Frist für die Wiederaufnahme einer mit Urteil festgestellten Vaterschaft

iFamZ 2015/51

§§ 530, 534 ZPO

Die bloße Verfügbarkeit einer neuen Untersuchungsmethode löst die subjektive Klagefrist nicht aus.

(…) Der Kläger, der die im Vorprozess vergeblich eingewendete biologische Unmöglichkeit seiner Vaterschaft unter Berufung auf ein neu eingeholtes privates DNA Gutachten behauptet, macht damit grundsätzlich einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass eine Benützung dieses Beweismittels im Vorprozess geeignet gewesen wäre, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.

(…) 4. Entscheidend für den Beginn der Klagefrist war nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO vielmehr jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigte, erlangt hat (3 Ob 148/14g; 4 Ob 123/13m; RIS-Justiz RS0044790; RS0044635).

Bei der bloßen Verfügbarkeit einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode wie der DNA-Analyse handelt es sich um ein Beweismittel, das für sich allein keine Beurteilung der Eignung für eine Wiederaufnahmsklage zulässt. Da der Kläger damit gerechnet hatte, ohnehin der Vater der Beklagten zu sein, und ihn keine Nachforschungspflicht...

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