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Voraussetzungen für die Vorschussgewährung
iFamZ 2015/49
Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht vor, ist der Antrag zur Gänze abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten.
(…) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die allgemeinen oder die hier in § 3 Z 2 UVG normierten besonderen Voraussetzungen für die Vorschussgewährung vorliegen, ist stets der Entscheidungszeitpunkt erster Instanz (vgl jüngst 10 Ob 62/14m uva; EFSlg 127.892; RIS-Justiz RS0076052 [T5] und [T7]). Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl 10 Ob 6/11x; 10 Ob 79/10f ua), selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten. Auch die Rekursentscheidung hat auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung zu ergehen, weshalb erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene neue Umstände (hier: Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Exekutionsgericht) idR nicht mehr berücksichtigt werden können.
4. Zum Zeitpunkt der Bes...