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Einmaliger Sonderbedarf ist auch dann nicht bevorschussungsfähig, wenn dem Unterhaltsschuldner Teilzahlungen eingeräumt wurden
iFamZ 2015/48
Nach der Entscheidung 10 Ob 22/14d ist ein einmaliger Sonderbedarf mangels „laufender Zahlung“ einer Bevorschussung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0128952). Bei den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für das erste Behandlungsjahr handelt es sich um einen nur einmalig gegebenen und abzugeltenden Sonderbedarf, nicht jedoch um einen regelmäßig monatlich anfallenden. Nur bei einem solchen wäre es grundsätzlich zulässig, diesen zusätzlich monatlich zum Regelunterhalt als einen erhöhten monatlichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. (…)