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Steuerrechtliche Pauschalabzüge schlagen nicht in Form einer Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch
iFamZ 2015/44
Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab:
Der in Ungarn lebende Vater begründete seine Anträge auf Unterhaltsherabsetzung damit, dass sein Einkommen gesunken sei.
Nach den Feststellungen ist der Vater in Ungarn einerseits unselbstständig erwerbstätig, andererseits erzielt er Einnahmen aus dem Betrieb einer Landwirtschaft. Diesen Gesamteinnahmen von insgesamt 5.347.979 HUF brutto stehen nach der Steuererklärung für 2012 Ausgaben von insgesamt 5.037.920 HUF gegenüber, darunter „steuerlich abziehbare anerkannte Ausgaben“ im Ausmaß von 2.047.932 HUF.
Letztere Position wurde von den Vorinstanzen nicht als unterhaltsrechtlich relevante Abzugspost anerkannt.
Der Vater meint in seinem Revisionsrekurs, dass es sich dabei aber um tatsächliche, von den ungarischen Steuerbehörden zur buchhalterischen Entlastung der Steuerpflichtigen pauschal anerkannte Ausgaben handle. Es könne nicht Aufgabe des Unterhaltspflichtigen sein, nur wegen seiner Unterhaltspflicht eine umfassendere Buchhaltung zu führen, wenn der Gesetzgeber gerade die Möglichkeit zum pauschalen Abzug für seine Ausgaben einräu...