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GesRZ 2, April 2015, Seite 75

Begutachtungsentwurf zur Erbrechtsnovelle 2015

Am hat das BMJ den Begutachtungsentwurf zur Novellierung der bestehenden erbrechtlichen Bestimmungen, die großteils noch auf der Stammfassung des ABGB aus 1811 beruhen, veröffentlicht. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) wirkt sich naturgemäß stark auf Unternehmen aus. Eckpunkte dieser Reform sind folgende:

  • Vorverlagerung der Erbrechtsgrenzen: Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft neben Nachkommen des Erblassers ein Drittel des Nachlasses und neben Eltern des Erblassers zwei Drittel des Nachlasses erhält. Neu ist, dass der Ehegatte oder eingetragene Partner bereits dann den gesamten Nachlass erhält, wenn die Eltern vorverstorben sind und nur mehr Geschwister des Erblassers oder die Vertreter der dritten Parentel (Großeltern) oder der vierten Parentel (Urgroßeltern) leben.

  • Pflichtteilsberechtigte: Ein Pflichtteilsanspruch steht ausschließlich den Nachkommen des Erblassers und dem Ehegatten bzw dem eingetragenen Partner zu.

  • Pflichtteilsanspruch: Der Ehegatte bzw der eingetragene Partner bzw die Nachkommen können grundsätzlich den Pflichtteil in Form von Geld fordern, allerdings besteht auch die Möglichkeit...

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