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iFamZ 2, April 2015, Seite 63

Vermögensstamm und Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2015/42

§ 231 ABGB

Greift der Vater seinen Vermögensstamm an, um damit die Kosten der von ihm gewählten privaten Lebensführung zu decken, ist sein (vorhandenes) Vermögen in diesem Ausmaß in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch seiner Kinder einzubeziehen.

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Den Gegenstand des Verfahrens bildet die erstmalige Festsetzung des Unterhalts für drei minderjährige Kinder. Der Revisionsrekurs wendet sich einerseits gegen die Annahme der Vorinstanzen, die Bemessungsgrundlage mache 2.600 Euro aus, weil der Vater seinen Vermögensstamm in diesem Umfang zur Lebensführung heranzogen habe, und andererseits gegen die Höhe des bemessenen Unterhalts, weil seine Leistungen für Krankenzusatzversicherungen und Bausparverträge zugunsten der Kinder, seine übermäßige Ausübung des Kontaktrechts und der Bezug der Familienbeihilfe durch die Mutter nicht (ausreichend) berücksichtigt worden seien.

Damit werden aber keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.

1. Zur Bemessungsgrundlage

1.1. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Vater zu seiner Lebensführung monatlich mindestens 2.600 Euro „benützt“, wobei j...

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