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Worst Case Kindesabnahme
Verfahrensrechtliche Überlegungen de lege lata und de lege ferenda
Der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) hat die zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen und bei Kindeswohlgefährdung einzuschreiten. Nicht selten bedeutet dieses Einschreiten die Herausnahme des Kindes aus der Familie. Der folgende Beitrag widmet sich dem Gerichtsverfahren nach Kindesabnahme. Aufgezeigt wird in diesem Zusammenhang der „rechtliche Schwebezustand“ des Kindes bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts, angedacht wird die Schaffung eines Antragsrechts auf Zuziehung der Familiengerichtshilfe (FamGHi), und als verfahrensrechtliche Lösung vorgeschlagen wird ein gesetzlich zu verankerndes Beschleunigungsgebot – mit dem Ziel, den Kindesschutz weiterzuentwickeln.
I. Verbesserung des Verfahrens nach Kindesabnahme
Der Zuständigkeitskatalog des KJHT nach § 3 B-KJHG ist umfassend, da er den Bogen von Hilfen bei der Erziehung bis zur Gefährdungsabklärung spannt. Der Fokus dieses Beitrags liegt auf der Frage, welche verfahrensrechtlichen Instrumentarien zur Verbesserung des Verfahrens nach erfolgter Kindesabnahme eingesetzt werden könnten, um das Gericht und den KJHT bei der Gewährleistung des Kindeswohls zu unterstützen.