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Beginn des Anrechnungszeitpunkts bei Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts – „Vermögensopfer“
iFamZ 2015/36
Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs- und Belastungsverbot ist iSd Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod des Geschenkgebers, der den Genuss der geschenkten Sache vorher nicht aufgegeben hatte, die Schenkung iSd § 785 Abs 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.
Die Klägerin, Elke B, und Günter A sind die ehelichen Kinder des am verstorbenen Eduard A und der am verstorbenen Herta A. Die Beklagte ist die Enkelin von Herta A und Tochter der Elke B. (...)
Mit Vertrag vom übergab Herta A eine ihrer Liegenschaften an die Beklagte. Im Vertrag räumte die Beklagte der Übergeberin das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft als Dienstbarkeit sowie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ein. Die Beklagte sollte insgesamt erst beim Ableben der Übergeberin in den faktischen Besitz und Genuss des Übergangsobjekts eintreten, daran aber bereits ab Vertragsabschluss „Wert und Gefahr“ tragen. (...)
Am errichtete Herta A ein Testament, in dem sie ihren S...