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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 35

Zuständigkeit für die Klage auf Ehegattenunterhalt

iFamZ 2015/32

§ 94 ABGB; §§ 67, 68 JN

Fehlt es an einem (feststellbaren) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird der allgemeine Gerichtsstand durch den jeweiligen (derzeitigen) inländischen Aufenthaltsort begründet. Wenn auch ein derzeitiger Aufenthalt im Inland fehlt oder ein solcher nicht bekannt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland. Das Gericht hat sich dabei an die zuständigkeitsbegründenden Angaben des Klägers zu halten, wenn der Kläger diesen Ort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit wählt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass kein Scheidungsverfahren anhängig ist. Aus diesem Grund ist der Zuständigkeitstatbestand des § 76a JN im Anlassfall nicht anwendbar. Als Anschrift und Zustelladresse des Beklagten hat die Klägerin in der Klage dessen Geschäftsadresse angegeben. Eine Zustellung müsste somit jedenfalls an dieser Adresse versucht werden. Mit dem Argument, an dieser Adresse könne voraussichtlich nicht zugestellt werden, kann die Klägerin nicht die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründen. Vielmehr bringt sie mit der Angabe der Zustelladresse zum Ausdruck, dass es sich bei der angegebe...

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