Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2015, Seite 35

Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG erfordert besonders schwerwiegende Eheverfehlungen

iFamZ 2015/30

§§ 68a Abs 3, 69 Abs 3 EheG

Bei einer nach ausländischem Recht ohne Verschuldensausspruch geschiedenen Ehe steht dem bedürftigen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch analog § 69 Abs 3 EheG zu. Der Unbilligkeitsgrund nach § 68a Abs 3 EheG bezieht sich auf ein besonders schwerwiegendes negatives Verhalten während der Ehe und nicht auf Verstöße gegen nacheheliche Pflichten. Eine „normale“ Eheverfehlung reicht dafür nicht aus.

Es wurde bereits ausgesprochen, dass dann, wenn eine Ehe nach ausländischem Recht, das nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden wurde und auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung kommt, dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zusteht (RIS-Justiz RS0114475). Ob auch § 68a EheG Anwendung finden könnte, wurde in der Entscheidung 1 Ob 190/06g offengelassen. Eine Beantwortung ist auch im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der Beklagte stellt die Anwendbarkeit des § 68a EheG als solche nicht in Frage, meint aber im Ergebnis, dass iSd § 68a Abs 3 EheG eine Unterhaltskürzung oder -streichung wegen schwerwiegender Eheverfehlungen der Klägerin vorzunehmen gewesen wäre. Der Unbilligkeitsgrund besonders schwerer E...

Daten werden geladen...