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Gemeinsame Obsorge, Mindestmaß an Kommunikation bei Haft des Vaters nicht gegeben
iFamZ 2015/16
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es jedenfalls darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder-)hergestellt werden kann (RIS-Justiz RS0128812). Bloße gelegentliche telefonische Kontaktaufnahmemöglichkeiten reichen nicht, um eine gemeinsame Obsorge zu rechtfertigen (6 Ob 155/13g).