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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 26

Förderung der gemeinsamen Obsorge als Ziel des KindNamRÄG 2013

iFamZ 2015/12

§§ 137, 178, 180 Abs 1 und 3 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Die Mutter zeigt im außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der vom Erstgericht verfügten Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge für ihre elfjährige Tochter keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

S. 27 In allen Fällen des § 180 Abs 1 (und Abs 3) ABGB idF KindNamRÄG 2013 kann die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge, aber auch die Belassung einer solchen Obsorgeregelung auch gegen den Willen beider oder gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (RIS-Justiz RS0128810). Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein (RIS-Justiz RS0128811). Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Elternteile anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, welche Form der Obsorge dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsp...

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