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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 24

Bestellung des Besuchsmittlers, Besuchsbegleiters und des Kinderbeistands selbständig anfechtbar

iFamZ 2015/11

§§ 45 Satz 2, 106b AußStrG

Das Erstgericht hat die FamGHi mit Wirksamkeit ab beauftragt, als Besuchsmittler iSd § 106b AußStrG tätig zu werden. Als solche habe sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte S. 25 zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie habe das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Sie habe dem Gericht über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich zu berichten. Weiters traf das Erstgericht einen Ausspruch über die von jeder Partei zu bezahlenden Gerichtsgebühren.

Das Rekursgericht wies den gegen den Beschluss des Erstgerichts von der Mutter erhobenen Rekurs als unzulässig zurück. Aufträge an die FamGHi dienten – wie die Beauftragung eines Sachverständigen – der zweckmäßigen Verfahrensgestaltung und Stoffsammlung und seien daher verfahrensleitende Beschlüsse. Die Beauftragung der FamGHi als Besuchsmittler sei daher als bloß verfahrensleitende Verfügung – mangels Anordnung ihrer selbs...

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