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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 17

Muss Kinderbetreuung hauptsächlich sein?

Verfassungsrecht, Doppelresidenz und ein Plädoyer für eine Gesetzesreform

Susanne Beck

Das österreichische Kindschaftsrecht normiert seit dem KindRÄG 2001 die Obsorge beider Eltern nach der Scheidung ihrer Ehe als gesetzlichen Standard, verlangt aber für jeden Fall der gemeinsamen Obsorge die Definierung der (zeitlich) überwiegenden Betreuung des Kindes durch einen Elternteil, und zwar auch dann, wenn sich in einer Familie seit Längerem ein alternatives Modell bewährt hat.

I. Die Gesetzeslage

Die §§ 177 Abs 4, 179 Abs 2 und 180 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 entsprechen insoweit der Vorgängerregelung des § 177 Abs 1 Satz 2 ABGB idF KindRÄG 2001. Daher steht eine sog Doppelresidenz des Kindes mit abwechselnden und gleichbemessenen Betreuungsphasen beider Eltern (in welchen Intervallen auch immer) auch nach geltender Rechtslage im Widerspruch zur gesetzlichen Voraussetzung der Bestimmung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes (mit der Vorstellung, ein Minderjähriger benötige für seine Persönlichkeitsentwicklung zwingend eine Heim- bzw Wohnidentität). Der Gesetzgeber des KindNamRÄG 2013 schuf trotz darauf gerichteter Forderungen keine rechtliche Grundlage für die Vereinbarung einer gleichmäßigen Aufteilung der elterlichen S. 18Aufgaben und Rechte im Rahmen eines sog Wechselmodells oder dessen gerichtliche Anordnung. Ohne Konsens der m...

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