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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 16

Bemessung der Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren in zweiter bzw dritter Instanz verfassungswidrig

iFamZ 2015/3

TP 12a GGG; Art 7 B-VG

TP 12a GGG zur Bemessung der Gerichtsgebühren für das Rechtsmittelverfahren in zweiter bzw dritter Instanz wird mit Wirkung zum aufgehoben.

(…) 2.4.3. Angesichts der Besonderheiten zahlreicher außerstreitiger Verfahrensangelegenheiten ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Angelegenheiten bei der Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren erster Instanz feste Gebühren festsetzt und in der Folge diese (für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten) festen Gebühren auch für die Pauschalgebühren für Rechtsmittel in Außerstreitsachen als Bemessungsgrundlage vorsieht. In das System des – im zivilgerichtlichen Verfahren vorherrschenden – „Streitwerts“ als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren lassen sich nämlich zahlreiche Verfahren, die dem AußStrG unterliegen (zB Verfahren der Ehescheidung oder der Regelung der Obsorge), nicht oder nur schwer einfügen. Für Verfahren außer Streit, in denen es um derartige Angelegenheiten S. 17geht, ist es – wie auch die Bundesregierung, ua unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH (2010/16/0271), zutreffend meint – sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber für das erstinstanzliche Verfahre...

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