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Zur Vertretungsbefugnis eines kollektivvertretungsbefugten entsendeten Geschäftsführers (insbesondere im Firmenbuchverfahren)
§ 18 Abs 2 und § 50 Abs 4 GmbHG
1. Auch für die Anmeldung zum Firmenbuch (gem § 11 FBG) gilt mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag § 18 Abs 2 GmbHG.
2. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Eine allgemeine subsidiäre Anmeldungsbefugnis von Gesellschaftern besteht nicht.
(OLG Wien 6 R 192/20d; HG Wien 75 Fr 6073/20f)
Aus der Begründung des OGH:
[1] 1. Nach § 18 Abs 2 GmbHG bedarf es mangels abweichender Regelungen der Satzung zur Vertretung der Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung gilt dies grundsätzlich auch für gem § 50 Abs 4 GmbHG aufgrund eines Sonderrechts entsendete Geschäftsführer.
[2] Dagegen spricht nicht, dass – wie der Revisionsrekurs vermeint – der Zweck des Entsendungsrechts dadurch vereitelt würde. Vielmehr hat auch der entsendete Geschäftsführer im Zweifel nur jene Rechtsposition inne, die das Gesetz auch in allen anderen Fällen einem Geschäftsführer zuweist. Entgegen den Revisionsausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass das Entsendungsrecht dadurch entwert...