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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 13

Starrer Mindestaltersunterschied von 16 Jahren zwischen Eltern und Adoptivkind verfassungswidrig

iFamZ 2015/1

§ 193 ABGB; Art 1, 7 BVG über die Rechte von Kindern

Der VfGH hat jene Wortfolge in § 193 ABGB aufgehoben, die festlegt, dass die (künftigen) Eltern mindestens 16 Jahre älter sein müssen als das Kind, das adoptiert werden soll. Diese Vorgabe nimmt keine Rücksicht auf das konkrete Kindeswohl und widerspricht daher dem BVG über die Rechte von Kindern. Es gilt eine Reparaturfrist bis zum Ende des Jahres 2015.

(…) 2.2. Der antragstellende OGH hegt gegen die angefochtene Bestimmung Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung des Art 1 BVG über die Rechte von Kindern, der die Wahrung und Förderung des Kindeswohls als verfassungsrechtlichen Maßstab für das einfache Gesetz vorsieht. Die starre Regelung des § 193 Abs 2 ABGB könne zu Ergebnissen, nämlich zur Nichterteilung einer Bewilligung allein wegen zu geringen Altersabstands, führen, die mit dem konkreten Kindeswohl unvereinbar seien. Denn jedenfalls dann, wenn der Kontakt zu einem leiblichen Elternteil gänzlich abgebrochen sei und stattdessen eine faktische Eltern-Kind-Beziehung mit einer anderen Person bestehe, liege die Bewilligung der Adoption auch dann im Interesse des Kindes, wenn ein – im Regelfall sinnvoller – Mindestaltersabstand geringfügi...

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