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„Overruling“ durch Ursprungsstaat nur nach ablehnender Rückstellungsentscheidung des Fluchtstaates; Berücksichtigung äußerer Mängel der Bescheinigung
iFamZ 2014/198
Art 11 Abs 8, 42 VO Brüssel IIa
1.1. Art 11 Abs 6–8 VO Brüssel IIa sieht ein spezielles Verfahren für den Fall vor, dass die Gerichte im Zufluchtsstaat den Antrag auf Rückgabe des Kindes ablehnen. In diesem Fall hat das Gericht im Zufluchtsstaat das zuständige Gericht im Herkunftsstaat zu verständigen und ihm innerhalb eines Monats alle Unterlagen zuzusenden. Dieses hat sodann alle beteiligten Personen, also insb die Eltern, von der Ablehnung des Rückgabeantrags zu unterrichten und sie einzuladen, binnen einer Frist von drei Monaten beim Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten, falls es nicht ohnehin bereits mit einer derartigen Angelegenheit befasst ist. Sodann wird im Herkunftsland das Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Die daraufhin ergehende Entscheidung ist nach Art 11 Abs 8 VO Brüssel IIa, auch wenn sie die Herausgabe des Kindes anordnet, entsprechend den Vorschriften der Art 40 ff VO Brüssel IIa vollstreckbar, und zwar ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Art 42 VO Brüssel IIa). Damit kommt der späteren Entscheidung des Herkunftsstaates der Vorran...