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Rückforderbarkeit von erbrachten Leistungen zwischen (Ehe-)Partnern – Ersatz von Detektivkosten
iFamZ 2014/193
Ex-(Ehe-)Partner können ihre Abgeltungsansprüche entweder auf eine schlüssig zustande gekommene GesbR oder auf das Bereicherungsrecht stützen. Bei einer schlüssig zustande gekommenen GesbR muss nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt werden, und es muss eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich bestehen.
Kondizierbar nach § 1435 ABGB analog sind nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestands der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden.
Auslagen, die dem Kläger durch Überwachung des einer Eheverfehlung verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können grundsätzlich aus dem Titel des Schadenersatzes beansprucht werden.
Voraussetzung für die Gründung einer GesbR ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. S. 271Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht (1 Ob 181/13v). Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder meh...