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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 270

Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG stellt lediglich eine Beitragspflicht dar

iFamZ 2014/192

§ 68 EheG

Bei dem auf § 68 EheG gestützten Billigkeitsunterhalt sind nicht bestimmte Prozentsätze (in der Praxis zweitinstanzlicher Gerichte 10 % bis 15 %) zugrunde zu legen, sondern als Höchstgrenze des Anspruchs ist entweder der Ausgleichszulagenrichtsatz oder das (niedrigste) Unterhaltsexistenzminimum nach § 292a EO heranzuziehen.

Die Umstandsklausel gilt auch für einen Anspruch nach § 68 EheG. Bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse ist von der sich aus der Vereinbarung ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt auszugehen. Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist der Unterhalt hingegen regelmäßig neu zu bemessen.

Die Ehe der Streitteile wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden, wobei der Prozess mit einem gerichtlichen Vergleich endete, in dem sich der nunmehrige Kläger (als Beklagter) zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 500 Euro an die Beklagte (als Klägerin) verpflichtete. Im Vergleichstext wurde festgehalten, dass der Unterhaltsberechnung das Einkommen des Klägers (dort Beklagten) aus seinem Bezug bei einem bestimmten Arbeitgeber und aus seinem Pensionsbezug zugrunde liegt. Nunmehr begeht der Kläger die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch de...

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