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Verschweigen der Transsexualität stellt einen Eheaufhebungsgrund dar
iFamZ 2014/191
Das Verschulden an der Eheaufhebung liegt in der Verletzung der Pflicht, die klagende Partei über die für sie bedeutsamen Umstände zu informieren.
Das Erstgericht hat die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gem § 37 EheG aufgehoben und ausgesprochen, dass das Alleinverschulden daran die beklagte Partei trifft. Das Rechtsmittelverfahren betrifft allein die Frage des Verschuldens, das das Erstgericht darin erblickt hat, dass die beklagte Partei (damals ein Mann, nun eine Frau) es unterlassen habe, vor der Eheschließung mit der klagenden Partei ihren „intensiven Wunsch, eine Frau zu sein“, sowie das vorhandene „Wissen“, eine Frau in einem männlichen Körper zu sein, zu erörtern. In ihrer ao Revision bestreitet die beklagte Partei ein in Richtung Transsexualität gehendes gesichertes Wissen zum Zeitpunkt der Eheschließung; die beklagte Partei habe nur einen entsprechenden subjektiven, allerdings auch angezweifelten Wunsch in sich getragen, lieber eine Frau als ein Mann zu sein. Das festgestellte „Wissen“, eine Frau in einem männlichen Körper zu sein, reiche mangels gesicherter medizinischer Diagnose über das Vorliegen von Transsexualität nicht aus...