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Räumliche Trennung Minderjährige und Erwachsene, Forensik und UbG
iFamZ 2014/186
§§ 34a, 46 UbG; §§ 37, 38 KAKuG; § 21 Abs 1 StGB; §§ 71 Abs 3, 167a StVG; § 429 Abs 4 StPO; §§ 36, 55, 57 JGG
Ein in einer psychiatrischen Krankenanstalt untergebrachter jugendlicher Patient ist von den dort in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen (Untersuchungshaft, Strafhaft, Maßnahmenvollzug) angehaltenen Erwachsenen zu trennen.
Der 17-jährige Patient leidet an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen. Aufgrund dieser Erkrankung besteht die Gefahr von aggressiven Impulsausbrüchen.
Am wurde er auf der forensisch-psychiatrischen Abteilung (…) untergebracht. Diese Station ist speziell für die Aufnahme von Männern eingerichtet, die Freiheitsstrafen verbüßen oder sich im Maßnahmenvollzug oder in Untersuchungshaft befinden, wobei nahezu ausschließlich Erwachsene auf der Station untergebracht sind. In der Anstalt ist weiters die Station 1A als geschlossene Abteilung für die Aufnahme psychisch erkrankter Personen vorgesehen, die sich nicht in Untersuchungshaft, im Straf- oder Maßnahmenvollzug befinden. (…)
(...) § 34a UbG [soll] einerseits (im ersten Satz) eine bislang fehlende Eingriffsbefugnis für die Krankenanstalt bieten (…), die (…) Bes...