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Eventualmaxime in der Unterhaltsopposition
iFamZ 2014/179
1. Der Unterhaltsschuldner kann im Zuge einer Exekution, die zur Hereinbringung eines titulierten Unterhalts geführt wird, das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage geltend machen (RIS-Justiz RS0000824; RS0000960 [T5]). Im Rahmen eines derartigen Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen – sowohl für die Vergangenheit (RIS-Justiz RS0000870 [T1], RS0000960 [T7]) als auch für die Zukunft – neu zu bemessen (3 Ob 190/13g mwN).
Die höchstgerichtliche Rsp geht weiters iSd sog „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist (RIS-Justiz RS0001652 ua). Ab Exekutionsbewilligung ist daher nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig (3 Ob 190/13g mwN; RIS-Justiz RS0001715 [T8]). Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht später zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde (RIS...