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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 249

Eventualmaxime in der Unterhaltsopposition

iFamZ 2014/179

§ 35 EO

1. Der Unterhaltsschuldner kann im Zuge einer Exekution, die zur Hereinbringung eines titulierten Unterhalts geführt wird, das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage geltend machen (RIS-Justiz RS0000824; RS0000960 [T5]). Im Rahmen eines derartigen Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen – sowohl für die Vergangenheit (RIS-Justiz RS0000870 [T1], RS0000960 [T7]) als auch für die Zukunft – neu zu bemessen (3 Ob 190/13g mwN).

Die höchstgerichtliche Rsp geht weiters iSd sog „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist (RIS-Justiz RS0001652 ua). Ab Exekutionsbewilligung ist daher nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig (3 Ob 190/13g mwN; RIS-Justiz RS0001715 [T8]). Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht später zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde (RIS...

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