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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 246

Hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter; Kontaktrecht des Vaters zu mehr als 40 % entspricht noch „Heim erster Ordnung“

iFamZ 2014/175

§ 180 Abs 1 und 2 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG

Nach § 180 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat das Gericht – allenfalls nach Ablauf der Phase einer vorläufigen elterlichen Verantwortung S. 247gem § 180 Abs 1 ABGB – über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Dabei kann es – sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht – beide Elternteile mit der Obsorge betrauen. Ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung – hier mit der Folge, dass die Ausübung der Obsorge beiden Elternteilen zukommt – erfüllt sind, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft im Regelfall keine Rechtsfrage von der Bedeutung gem § 62 Abs 1 AußStrG auf, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101 [T8].

Nach § 180 Abs 2 ABGB hat das Gericht, wenn es beide Eltern mit der Obsorge betraut, festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Bereits nach der Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 war es in den Fällen, in denen die Obsorge beider Eltern weiterbestehen blieb, erforderlich, eine Regelung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes zu treffen (vgl § 177 Abs 2 ABGB aF). Das KindNamRÄG 2013 hat den Begriff des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes durch den des Haushalts der hauptsächlichen Betreuung ersetzt und für ...

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