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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 244

Bestellung eines Besuchsmittlers (wie auch des Besuchsbegleiters oder Kinderbeistands) ist selbständig anfechtbar

iFamZ 2014/174

§ 187 Abs 1 und 2 ABGB nF; §§ 45 Satz 2, 106b AußStrG

Die minderjährige LL ist die uneheliche Tochter von ML und SS. Mit der Obsorge ist die Mutter alleine betraut. Am stellte der Vater erstmals den Antrag auf gerichtliche Regelung der Besuchskontakte. Derzeit besteht die Regelung der Besuchskontakte auf Basis des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs der Eltern vom Dezember 2009; danach besteht ein Kontaktrecht des Vaters alle 14 Tage an den Wochenenden sowie zu bestimmten Ferienzeiten.

Im hier zugrunde liegenden Verfahren stellte die Mutter den Antrag, das Kontaktrecht zum Vater auszusetzen. Der Vater trat diesem Antrag entgegen und beantragte seinerseits, über die Mutter eine Beugestrafe zu verhängen, weil sie ihm die Tochter nicht mehr zu den vereinbarten Zeiten übergebe. In der Folge stellte er den Antrag, ihm die alleinige Obsorge über das Kind zu übertragen.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss beauftragte das Erstgericht die FamGHi mit Wirksamkeit ab , als Besuchsmittler iSd § 106b AußStrG tätig zu werden. Als solche habe sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie habe das Recht,...

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