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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 243

Vorläufige Maßnahme des KJHT: Dauerunterbringung des Kindes; unzulässiger Antrag auf Überprüfung außerhalb der Vierwochenfrist

iFamZ 2014/172

§ 211 Abs 1 ABGB nF; § 107 Abs 2 AußStrG

Der Antrag der Eltern auf Überprüfung der Interimsmaßnahme des KJHT ist nach Ablauf der Vierwochenfrist unzulässig.

Gem § 211 Abs 1 ABGB (idF BGBl I 2013/15) hat der KJHT die zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen und kann diese bei Gefahr im Verzug im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen. Wird diese Entscheidung – wie im vorliegenden Fall – innerhalb von acht Tagen beantragt, ist der KJHT (bis zur gerichtlichen Entscheidung) im Umfang der getroffenen Maßnahmen vorläufig mit der Obsorge betraut. Mit § 107a Abs 1 AußStrG hat der Gesetzgeber nun ein (befristetes) Antragsrecht statuiert, mit dem ua dem bisher mit der Obsorge Betrauten – entgegen der bisherigen Rechtslage (s ErlRV 2004 BlgNR 24. GP 40) – die Möglichkeit eingeräumt wird, die Interimsmaßnahme des KJHT in einem beschleunigten Verfahren überprüfen zu lassen (vgl dazu nur Höllwerth in Gitschthaler, Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, 230).

Das vom Vater angesprochene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK wird durch die Gewähr...

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