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Stellt sich die Unrichtigkeit der Bestätigung der Rechtskraft des Titels heraus, ist mit der Vorschussauszahlung innezuhalten
iFamZ 2014/170
Im Unterhaltsfestsetzungsverfahren wurde der in Polen lebende Vater aufgefordert, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, was er nicht tat. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wurde ihm mit der Post zugestellt. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, ob er den Beschluss erhalten hat. Das Erstgericht betätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Beschlusses, worauf die Kinder Titelvorschüsse beantragten, die vom Erstgericht bewilligt wurden. Mit dem zum OGH angefochtenen Beschluss vom ersuchte das Rekursgericht den Präsidenten des OLG Wien, ab sofort mit der Auszahlung der Vorschüsse für die beiden Kinder innezuhalten: Nach der Aktenlage bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung der maßgebenden Beschlüsse an den Vater.
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Kinder mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
S. 243Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 156/13z vom mit ausführlicher Darstellung von Rsp und Lehre zur Anwendung des § 98 ZPO im Geltungsbereich der EuZustVO eingehend Stellung genommen. Die Aussagen dieser Entscheidung lassen sich iW dahin zusammenfassen, dass im Anwendungsbereich der EuZustVO eine Zustellung o...