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Bemessungsgrundlage für Kosten im Exekutionsverfahren verfassungskonform
iFamZ 2014/160
§ 13 Abs 1 lit a RATG; § 74 EO
Die für Exekutions- und Sicherungsverfahren im Rechtsanwaltstarif auf Seiten des betreibenden Gläubigers geltende Bemessungsgrundlage des anfänglichen Werts des Anspruchs an Kapital ist nicht unsachlich.
Aufgrund des von der betreibenden Partei beim BG Silz eingebrachten Antrags wurden ihr zur Hereinbringung einer Forderung von 690 Euro samt Zinsen und Kosten die Fahrnis- sowie Forderungsexekution bewilligt. Anlässlich des Vollzugs der Fahrnisexekution wurden an den Gerichtsvollzieher 1.070 Euro bezahlt und nach Abzug der Vollzugsgebühren an die betreibende Partei 1.049,39 Euro überwiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss wurde das Exekutionsverfahren gem § 40 EO aufgrund Vollzahlung eingestellt. Im Rekurs machte die betreibende Partei geltend, dass zwar die Zinsen sowie Betreibungskosten zur Gänze, die Hauptsachenforderung aber nicht zur Gänze bezahlt worden sei, da noch ein Betrag von 41,32 Euro unberichtigt aushafte. Die Rekurskosten verzeichnete sie, ausgehend von der betriebenen Forderung von 690 Euro, als Kostenbemessungsgrundlage. Aus Anlass dieses Rekursverfahrens stellte das LG Innsbruck gem Art 140 Abs 1 iVm Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag an den VfGH, auszusprech...