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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 228

Adelszeichen und Namensrecht

iFamZ 2014/158

§§ 1, 2 AdelsaufhG; § 15 PStG; §§ 9, 13 IPRG; Art 7 B-VG; Art 8 EMRK

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Die Berichtigung von Eintragungen im Ehe- bzw Geburtenbuch durch Löschung des Adelszeichens „von“ bewirkt keine Verletzung im Gleichheitsrecht.

Adelsbezeichnungen können nicht durch Eheschließung oder Abstammung erworben werden.

Die Weiterführung des nach ausländischem Recht erworbenen Adelszeichens im Namen nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist aufgrund des AdelsaufhG verboten.

Das AdelsaufhG bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.

Der Beschwerdeführer (Bf) zu B 213/2014 wurde 1943 als reichsdeutscher Staatsangehöriger geboren. Zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit erwarb er 1959 die österreichische Staatsbürgerschaft. Sein Name „von W“, den er nach deutschem Recht durch Abstammung von seinem Vater erworben hat, wurde sowohl im deutschen als auch im österreichischen Geburtenbuch eingetragen. 1969 heiratete er die Bf zu B 214/2014, eine österreichische Staatsbürgerin. Im Ehebuch wurde der Familienname der beiden Bf als „von W“ eingetragen. Die zwei ehelichen Kinder (die Bf zu B 212/2014 und B 215/2014) haben sowohl die österreichische Staatsbürge...

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