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iFamZ 2, April 2014, Seite 88

Keine Durchsetzung eines polnischen Kontakttitels in Österreich, wenn geänderte Verhältnisse eine Neuanbahnung erfordern

iFamZ 2014/72

Art 47 VO Brüssel IIa; § 11 AußStrG

Soweit der Revisionsrekurs des Vaters darauf abzielt, es solle der Mutter die Tragung der Kosten für die Besuchsbegleitung auferlegt werden, ist er darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen dazu gar keinen anfechtbaren Beschluss gefasst haben. Das Rekursgericht hat lediglich in der Begründung darauf verwiesen, dass ein Beschluss über die Kostentragung nicht zu fassen sei. Der Revisionsrekurs wendet sich also nicht gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, wenn er darauf beharrt, dass eine Kostentragungspflicht der Mutter bestehe. Schon aus diesem Grund ist er unzulässig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass die Bekämpfung eines entsprechenden Beschlusses beim OGH auch nicht zulässig wäre, weil es sich bei dem Ausspruch über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG handelt (RIS-Justiz RS0007695 [T24]; vgl etwa RIS-Justiz RS0044110, RS0044233, RS0007695).

Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates maßgebend (Art 47 VO Brüssel IIa). Eine Entscheidung, für die eine Bescheinigung nach Art 41 Abs 1 VO Brüssel IIa...

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