Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 1, Februar 2022, Seite 7

Verdrängen Algorithmen die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat?

Susanne Kalss

Künstliche Intelligenz (KI) oder artificial intelligence (AI) ist im operativen Geschäft vieler Gesellschaften längst Realität. Auf der Grundlage von jahrelanger Forschung ermöglichen Big-Data-Anwendungen und die hohe Leistung der Rechner, dass Systeme künstlicher Intelligenz enorme Datenmengen analysieren, einzelne Muster erkennen und so menschliches Verhalten schneller und besser imitieren und fortentwickeln. Hält das Gesellschaftsrecht ausreichende normative Grundlagen für die Verwendung von Algorithmen und für den Umgang mit künstlicher Intelligenz bereit?

I. Begriffsbestimmung und Eingrenzung

Künstliche Intelligenz ist eine zentrale Säule der aktuellen Digitalagenda Europas. Der Ausgangspunkt der Förderung von algorithmischen Systemen und künstlicher Intelligenz liegt darin, Systeme künstlicher Intelligenz nur dann einzusetzen, wenn die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt dadurch insgesamt gesteigert werden kann.

Art 3 Z 1 des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union definiert künstlich...

Daten werden geladen...