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Keine ausschließliche internationale Zuständigkeit des deutschen Scheidungsgerichts für alle „Verbundsachen“
iFamZ 2014/70
1. Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kommt es zunächst einmal nicht darauf an, ob und seit wann in Deutschland ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Streitteilen anhängig ist. § 76a JN über die örtliche Verbundzuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis ist nämlich nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen (2 Ob 535/94 ZfRV 1994, 247; Simotta in Fasching, ZPO2 [2000] § 76a JN Rz 42; Mayr in Rechberger, ZPO3 [2006] § 76a JN Rz 2 – alle mwN). § 76a JN darf deshalb auch keinesfalls so ausgelegt werden, dass während der Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens im Ausland das ausländische Gericht für alle aus dem Eheverhältnis entspringenden Streitigkeiten ausschließlich zuständig und deswegen für eine im Inland eingebrachte Klage die internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist (Simotta in Fasching, ZPO2, § 76a JN Rz 43, unter Hinweis auf 2 Ob 535/94 und OLG Düsseldorf IPRax 1983, 129 [Jayme]); vor allem kann eine österreichische Bestimmung nicht die Zuständigkeit ausländischer Gerichte begründen (Simotta in Fasching, ZPO2, § 76a JN Rz 43).
2. Beide Streitteile hatten bei Klagseinbringung und haben nach wie vor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich;...