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iFamZ 2, April 2014, Seite 86

Auslandsunterhaltsgesetz 2014 passiert den Ministerrat

Einheitliche Ausführungsbestimmungen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

Robert Fucik

Am hat der Ministerrat die Regierungsvorlage (RV 88 BlgNR 25. GP) zu einem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) 2014 beschlossen. Nach langem Bemühen gehen einheitliche Ausführungsbestimmungen iZm allen unions- und völkerrechtlichen Rechtsinstrumenten zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug nun endlich den Weg ins Parlament.

I. Unions- und völkerrechtlicher Rahmen

Ziel der seit unmittelbar anwendbaren EuUVO ist die effektive Regelung aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche, insb durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, durch eine unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung, durch Regelungen über das anwendbare Recht, durch Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln sowie durch den Ausschluss diskriminierender Bestimmungen (insb bei der Verfahrenshilfe, bei der aktorischen Kaution und bei den Vollstreckungsmaßnahmen). Die EuUVO ermöglicht sowohl die Schaffung als auch die Vollstreckung von Unterhaltstiteln. Dabei umfasst sie jede Art von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen aus einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder aus der Schwägerschaft.

Im Anwendungsbereich der VO sind die mit dem nun als ...

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