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iFamZ 2, April 2014, Seite 85

Antragsrecht des Noterben auf Schätzung des Nachlasses bei abgegebenem Pflichtteilsverzicht

iFamZ 2014/69

§§ 551, 804 ABGB

Die Prüfung der Eigenschaft als Noterbe, der einen Antrag auf Inventarisierung des Nachlassvermögens gestellt hat, hat sich nicht auf die Frage zu beschränken, ob die betreffende Person an sich zu den im Gesetz genannten Noterben gehört, sondern auch zu berücksichtigen, ob sie darüber hinaus im konkreten Fall als Pflichtteilsberechtigte tatsächlich in Betracht kommt. Wer auf seinen Pflichtteil formgerecht verzichtet hat, dem fehlt es an der Eigenschaft als Noterbe. Ihm verbleibt jedoch zu bescheinigen, dass der Verzicht unwirksam sei.

Der – vorverstorbene – Vater der Rekurswerber und Sohn der am ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Erblasserin hatte mit Notariatsakt vom für sich und seine Nachkommen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. (...) Danach wurden sie dem weiteren Verlassenschaftsverfahren nicht mehr beigezogen, es unterblieb auch die von ihnen beantragte Errichtung des Inventars.

1. Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. Die Pflichtteilsberechtigten haben Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis (RIS-Justiz RS0006519, RS0050435).

2. Der OGH hat i...

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